Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kuhz Metallbau GmbH
§1 Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe fabrikneuer Anhänger und deren Teile vom Verkäufer an den Käufer.
2. Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen, mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen dieses Antrages und etwaige Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers.
3. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Für den Umfang der beiderseitigen
Vertragsverpflichtungen, mögen sie Haupt-, Nebenleistungen oder Rahmenbedingungen betreffen, ist nur diese
Auftragsbestätigung maßgebend. Sollte innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung gegen diese nicht widersprochen werden, so ist der Auftrag vom Besteller anerkannt. Eine Abschlagsrechnung ist der Auftragsbestätigung gleich zu setzen.
4. Der Verkäufer behält sich geringfügige Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor, sofern hierdurch die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
5. Die Angaben des Verkäufers über Maße und Gewichte, Betriebskosten, Leistungen und Geschwindigkeiten usw. auch über Dauer und Maß der Benutzung, in jeder Art von Veröffentlichungen, sind Änderungswerte, die nachfolgend noch geringfügig abweichen können.
6. Eine Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers zulässig.
7. Das Urheberrecht an den von der Auftraggeberin erstellten Zeichnungen und Pläne verbleiben bei dieser und sind deren geistiges Eigentum. Zeichnungen und Pläne dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden und sind von dem Empfänger vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte, insbesondere Wettbewerber, ist weder im Original noch in einer Kopie gestattet. Zeichnungen und Pläne dürfen auch nicht auf sonstige Weise einem Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle der Zuwiderhandlung eine pauschalierte Vertragsstrafe von 30 % des vertraglich vereinbarten Preises an die Auftragnehmerin zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt im Einzelfall ausdrücklich vorbehalten.
8. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Der Verkäufer ist befugt, die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.
§2 Preise
1. Die Rechnungsstellung und Lieferung erfolgen zu dem am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Preises incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Der Käufer trägt die Kosten der Transportversicherung, der Verladung und Überführung sowie etwaige Zollkosten und Zulassungskosten.
3. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für Transportschäden gleich welcher Art; der Verkäufer tritt jedoch eventuell bestehende Schadensersatzansprüche gegen Dritte, Schädiger oder eine Transportversicherung an den Käufer ab, damit dieser direkt Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend machen kann.
§3 Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind in bar bzw. netto Kasse ohne Abzug innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung, spätestens bei
Auslieferung des Kaufgegenstandes, an den Sitz des Verkäufers zu leisten. Die Verkaufsangestellten sind zur Annahme von Zahlungen befugt. Nimmt der Verkäufer Schecks als Zahlungsmittel, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs auf dessen Konto.
2. Vom Käufer geleistete Teilzahlungen werden zunächst auf Kosten, Zinsen und sodann auf die am ältesten bestehende Forderung verrechnet. Der Käufer verzichtet insoweit auf die Erhebung der Verjährungseinrede.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle eines Verzuges Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszins zu
verlangen. (nach § 288 BGB)
4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen,
wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
5. „Wird zwischen den Parteien eine Ratenzahlung vereinbart und bleibt der Käufer mit der Bezahlung einer Rate mehr als 2 Wochen im Rückstand oder wird über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, wird die gesamte Restforderung sofort fällig.
6. Bezahlt der Käufer nach Fälligkeit in Ziffer 5) die gesamte Restforderung nicht unverzüglich, tritt der Verkäufer vom Kaufvertrag mit sofortiger Wirkung zurück.
7. Der Käufer ist nicht mehr berechtigt, den Kaufgegenstand zu benutzen und weiterhin in Besitz zu nehmen. Jede weitere Benutzung oder Inbesitznahme stellt eine verbotene Eigenmacht dar. Nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Zahlungsverzug des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware sofort abzuholen und in Besitz zu nehmen. Der Käufer berechtigt den Verkäufer jetzt schon, in diesem Fall dessen Grundstück zu betreten und die Ware abzuholen und in Besitz zu nehmen.
8. Nach der Inbesitznahme der Ware wird der Verkäufer eventuell bereits geleistete Ratenzahlungen mit dem Käufer abrechnen. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, den Kaufgegenstand freihändig weiter zu veräußern und den erzielten Kauferlös mit dem Käufer, unter Einbeziehung der bis dahin entstandenen Verzugskosten, abzurechnen. Zu den Verzugskosten gehören ausdrücklich auch die Kosten für die Rückgängigmachung des Kaufvertrages und dessen Rückabwicklung, einschließlich der Inbesitznahme der Kaufsache.
9. Wird der Kaufpreis des Anhängers durch einen Dritten fremdfinanziert, so tritt der Käufer bereits bei Vertragsabschluss sämtliche, gegen den Dritten zustehende
Ansprüche auf Auszahlung des Finanzierungsbetrages in Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.
§4 Eigentumsvorbehalt
1. Die verkaufte Sache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen wegen verspäteter Zahlungen im alleinigen Eigentum des Verkäufers.
2. Wird die verkaufte Sache vom Käufer wesentlich umgeändert und erwerben hier durch den Käufer oder Dritte mit Eigentum an einer neu hergestellten Sache, bemisst sich der Miteigentumsanteil des Käufers im Verhältnis der noch ausstehenden Kaufpreisforderung im Verhältnis zu dem Wert an der gesamten Sache.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Anhängers oder einzelner Teile desselben ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig.
4. Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt worden ist und der Verkäufer weiterhin der Eigentumsvorbehaltsberechtigter der Kaufsache ist, ist der Verkäufer berechtigt, den Fahrzeugbrief des Anhängers bzw. die Betriebserlaubnis alleine im Besitz zu haben. Die Papiere werden erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten herausgegeben.
5. Wird der verkaufte Anhänger von dritter Seite irgendwie in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und dem Verkäufer hiervon unverzüglich Mitteilung unter Beifügung des Pfändungsprotokolls zu machen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
§5 Lieferung
1. Die bestätigten Lieferfristen, die nach Möglichkeit eingehalten werden, sind für den Verkäufer unverbindlich. Werden diese um mehr als 1 Monat überschritten, so ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist gemäß § 326 BGB zu setzen. Wird der Kaufgegenstand - Anhänger auch dann nicht geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung von der Bestellung zurücktreten.
2. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder dessen leitenden Angestellten beruht; der Schadenersatzanspruch ist dann auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden beschränkt.
3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss des Kaufantrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Anzahlung beim Verkäufer. Fordert der Käufer nachträglich eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes, so kann der Verkäufer die Lieferfrist angemessen verlängern.
§6 Übernahme
1. Ist der Käufer Vollkaufmann, ist dieser verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich nach Übergabe oder Anzeige der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Lieferort auf die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Unterlässt der Käufer eine solche Überprüfung, verzichtet dieser stillschweigend auf sein Überprüfungsrecht.
2. Ist der Käufer ein Vollkaufmann, hat dieser Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder eines sofort erkennbaren Mangels des Lieferumfangs innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Der Käufer ist darlegungs- und beweispflichtig für den Eingang der Mangelanzeige.
3. Vom Käufer, seinem Beauftragten oder einem Spediteur, Frachtführer und dgl. Im Herstellerwerk abgenommene oder ausdrücklich bestätigte Lieferungen gelten als ordnungsgemäß geliefert.
§7 Rücktritt
1. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Anhängers und dessen Teile oder der Erteilung der Versandvorschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als acht Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, auf Abnahme zu klagen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten.
2. Im zweiten Falle kann der Verkäufer, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern.
3. Der Verkäufer kann ohne Setzung einer Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer mit einer Rate länger als 8 Tage im Rückstand ist, desgleichen sofort bei Nichteinlösung eines Schecks, sowie bei jedem anderen vertragswidrigen Verhalten des Käufers. Das gleiche Rücktrittsrecht steht ihm zu, wenn ein Scheck des Käufers außerhalb des vorliegenden Geschäftes zu Protest geht.
4. Ist der Verkäufer nach der Lieferung zurückgetreten, so ist der Käufer zur sofortigen Rücklieferung des Anhängers unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes verpflichtet. Dem Verkäufer steht für die Besitzdauer des Käufers eine Gebrauchsvergütung zu in Höhe der üblichen Miete für einen gleichartigen Anhänger. Daneben kann er nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz für seine Aufwendungen sowie für Abhandenkommen, Beschädigungen und sonstige Wertminderungen beanspruchen. Die gesamte Wertminderung beträgt, wenn der Anhänger nicht mehr als neuer verkauft werden kann, wenigstens 20% des Kaufpreises.
5. Der Verkäufer hat dem Käufer, wenn eine der Parteien den Rücktritt erklärt oder der Kaufvertrag in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben wird, die von ihm geleisteten Zahlungen nach Abzug etwaiger Gegenforderungen unverzinst zurückzuzahlen.
§8 Gewährleistung
1. Eine Gewähr des Verkäufers für Fehlerfreiheit im Material und der Werksarbeit wird in der Dauer von 2 Jahren ab Lieferdatum und zwar nur dem ersten Abnehmer gegenüber geleistet. Ist der Käufer ein Vollkaufmann, reduziert sich diese auf ein Jahr.
2. Durch eine übertragene Garantie wird die gesetzliche Verjährungsfrist nicht verlängert. Mängelanzeigen müssen zur Vermeidung des Verlustes von Gewährleistungsansprüchen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei verdeckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Gewähr geht nach Wahl des Verkäufers auf Reparatur oder Ersatz des frei angelieferten Fahrzeuges bzw. Porto- oder frachtfrei eingesandter Teile. Maßgebend für die Garantie ist ausschließlich der Prüfungsbefund und Entscheidung des Verkäufers. Ersetzt wird in allen Fällen nur das Teil, das den Fehler im Material oder in der Werksarbeit aufweist. Jeder Ersatz eines mittelbar oder unmittelbar in irgendeiner Form entstandenen Schadens wird ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht; der Schadenersatzanspruch ist dann auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden beschränkt. Für die vom Verkäufer nicht selbst erzeugten Teile wie Achsen, Auflaufbremsen, Kugellager, Bereifung, Beleuchtung usw., beschränkt sich die Gewähr auf Abtretung der etwaigen seiner gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche.
4. Versand der Ersatzteile oder Reparaturstücke erfolgt auf Kosten des Empfängers. Es sei denn, dass die Gewährleistungspflicht des Verkäufers schon geklärt ist. Das ersetzte Stück wird Eigentum des Verkäufers.
5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn, abgesehen von Notfällen, Reparaturen von anderer Stelle als von der Herstellerfirma oder deren autorisierten Vertretern vorgenommen werden. Das gleiche gilt, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Seite verändert wurde oder Ersatz einzelner Teile erfolgt.
6. Beschädigungen, welche durch fahrlässige bzw. unsachgemäße Behandlung entstehen, sind von der Garantie ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn eine Überschreitung des, nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, zulässige Gesamtgewicht oder der Fahrgestell-Tragfähigkeit und der zulässigen Geschwindigkeit festgestellt wird.
7. Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Verkäufers/Amtsgericht Rostock.
8. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, mithin das Amtsgericht Rostock. Es wird die Geltung des deutschen Rechtes vereinbart, auch wenn der Käufer ausländischer Staatsangehöriger ist und die Lieferung ins Ausland erfolgen soll.